Trotz der hier ausführlich dokumentierten Dosierungserfahrung und verschiedener klinischer Studien mit vergleichbarer Dosierungsvorschrift, verlangt die Zulassungsbehörde davon abweichende Dosierungsangaben in der Gebrauchsinformation.
Die Argumente der Behörde sind:
Die statistische Erhebung, wie auch die Auswertung der Roten Liste dokumentieren lediglich Gewohnheiten und sind kein Beleg für die Notwendigkeit der bisherigen Dosierung. Auch die vorgelegten klinischen Studien belegen nicht die Überlegenheit der höheren Dosierung von Komplexmitteln gegenüber der in der klassischen Homöopathie üblichen 1-3 x 5 Tropfen.
Darüber hinaus sei das Risiko von Kunstkrankheit und Erstverschlimmerung nur durch Homöopathen erkennbar, weshalb die Häufigkeit der Risiken vermutlich wesentlich höher läge, als hier durch z.T. nicht homöopathisch ausgebildete Therpapeuten dokumentiert werden konnte.